(1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Sind Leistungen aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen nicht bewertbar oder werden Leistungen verweigert, so werden diese als eine ungenügende Leistung bewertet.
(2) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine angekündigte Leistungsermittlung aufgrund unentschuldigten Fehlens versäumt, so ist dies als eine Leistungsverweigerung zu behandeln.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Klassenarbeit aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen, so ist dieser oder diesem die Gelegenheit zu geben, die Klassenarbeit nachzuholen oder eine gleichwertige komplexe Leistung zu erbringen.
(4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine sonstige Leistungsermittlung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen, so entscheidet die Lehrkraft über die Notwendigkeit und die Art einer Ersatzleistung.
(5) Wenn im begründeten Einzelfall die Mindestanzahl der geforderten Leistungsnachweise nicht erbracht werden kann, beschließt die Klassenkonferenz über die Gewichtung der erbrachten Leistungsnachweise zur Ermittlung der Gesamtnote. Sollte die Festsetzung einer Gesamtnote nicht möglich sein, gelten die Regelungen aus Nummer 2.5 der Verwaltungsvorschrift Allgemeine Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen.
(6) Wird bei oder nach einer Leistungsermittlung eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch festgestellt, so entscheidet die Lehrkraft, ob
- die Note „ungenügend“ erteilt wird,
- die Wiederholung angeordnet oder
- die Leistungsermittlung fortgesetzt und teilweise oder ganz bewertet wird.
Alter und Reife der Schülerin oder des Schülers sowie die Schwere des Falles sind hierbei zu berücksichtigen.
(7) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler eine Leistungsermittlung so schwerwiegend, dass ihre ordnungsgemäße Durchführung gefährdet ist, so kann diese oder dieser von der Leistungsermittlung ausgeschlossen werden. Die Lehrkraft entscheidet, ob die Leistungsbewertung auf der Grundlage der bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachten Leistungen erfolgt oder ob der Ausschluss als Leistungsverweigerung gilt.