Sportunterricht

"Sport ist aber nur dann eine wirklich positive Sache, wenn dabei Unfälle und Verletzungen möglichst vermieden werden." (Doris Ahlen)

Sicherheitsmaßnahmen im Sportunterricht

Deshalb sind - laut Erlass des Kultusministeriums vom 14.06.1996 - folgende vorbeugende Maßnahmen zu treffen:

  • Sportkleidung: sportgerechtes T-Shirt (kein Unterhemd), Sporthose (keine Freizeithose), evtl. Gymnastikhose
  • Sportschuhe: feste Sportschuhe (keine Gymnastikschuhe) für die Nutzung in der Sporthalle mit heller Sohle Achtung: Straßen-Sportschuhe dürfen in der Halle nicht getragen werden.
  • Schmuckstücke wie Ohrringe, Ringe, Uhren, Arm- und Halsketten oder Ähnliches dürfen im Sportunterricht nicht getragen werden. Am besten schicken Sie Ihr Kind an Tagen, an denen es Sportunterricht hat, ohne Schmuck in die Schule.
  • Lange Haare müssen von Schülern und Schülerinnen mit einem Haargummi (keine festen Spangen) zusammengebunden werden.
  • Brillenträger: Aufgrund der besonderen Verletzungsgefahr bei Brillen, empfehlen wir im Sportunterricht eine Sportbrille zu tragen. Diese sollte wie folgt beschaffen sein: unzerbrechliche, ausreichend große Gläser - möglichst geringe Einengung des Blickfeldes - elastisches, unzerbrechliches Gestell -weiche, anpassbare Auflage oder Hängesteg - keine hervorstehenden Teile am Bügelscharnier (ggf. zusätzliche Abpolsterung) - fester Sitz (durch federelastische Bügel oder festsitzendes Band) -geringes Gewicht.
  • Zahnspangen sind in Absprache mit dem Kieferorthopäden nicht während des Sportunterrichts zu tragen. Der Sportlehrer darf darüber keine Entscheidung treffen.

(SchPflVO M-V) §8 (3) Über die stundenweise Befreiung aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere vom Sportunterricht, entscheidet der zuständige Fachlehrer soweit ihm gemäß § 101 Abs. 5 des Schulgesetzes diese Befugnis vom Schulleiter übertragen wurde. Die Befreiung kann auf bestimmte Übungen begrenzt werden. Die Freistellung ist von einem Erziehungsberechtigten oder vom volljährigen Schüler schriftlich zu beantragen und zu begründen. Sofern der Befreiungsgrund nicht offenkundig ist, kann eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes (Kinder- und Jugendärztlicher Dienst) eingeholt werden.